Ratgeber · Anbieter im Vergleich
Affiliate-Links, Dropshipping, Merch, digitale Produkte oder eigener Shop: Was passt zu mir als Creator?
Mit Affiliate-Links empfiehlst du nur: Verkäufer ist in der Regel der Shop, du brauchst kein Lager und verdienst pro Klick oder Kauf. Bei Dropshipping, Merch, digitalen Produkten und im eigenen Onlineshop verkaufst du meist selbst. Dann schließt du den Kaufvertrag, haftest für Mängel, belehrst über das Widerrufsrecht und kümmerst dich je nach Produkt um Verpackung, Produktsicherheit und EU-Umsatzsteuer. Ohne Startkapital passen Affiliate-Links oder digitale Produkte, für eine eigene Marke eher Print-on-Demand oder ein eigener Shop.
Stand:
Mit wyrld bekommst du einen eigenen Creator-Shop mit Produkten aus 90.000+ Partnershops, die Affiliate-Links legt wyrld für dich an. Für Creator kostenlos.
Fünf Wege im Vergleich: wer verkauft, wer haftet
| Wer verkauft | Was du vorstreckst | Widerruf und Mängel | |
|---|---|---|---|
| Affiliate-Links | in der Regel der Shop | kein Geld, nur Zeit für Inhalte | Sache des Shops |
| Dropshipping | du, ein Lieferant verschickt | Shop und Werbung, Ware meist erst nach der Bestellung | bei dir, nicht beim Lieferanten |
| Merch mit Print-on-Demand | du oder die Plattform, je nach Vertrag | Design und Muster, gedruckt wird je Bestellung | bei dem, der verkauft |
| Digitale Produkte (E-Book, Preset, Kurs) | du, wenn du im eigenen Namen verkaufst | Zeit für die Erstellung | bei dir, der Widerruf kann vorzeitig erlöschen |
| Eigener Onlineshop mit Lager | du | Ware, Lager und Versandmaterial vorab | bei dir, in der Regel zwei Jahre Mängelhaftung |
Verkäufer ist, wer den Kaufvertrag im eigenen Namen schließt. Wer verkauft, muss die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Hat sie einen Mangel, kann die Käuferin zunächst Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder mangelfreie Ware (§ 439 Abs. 1 BGB), und unter weiteren Voraussetzungen zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB). Zurücktreten kann sie in der Regel erst, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist (§ 323 Abs. 1 BGB). Die Mängelansprüche verjähren in der Regel zwei Jahre nach der Lieferung (§ 438 BGB). Dass beim Dropshipping ein Lieferant das Paket packt, ändert daran nichts.
Bei Print-on-Demand entscheidet der Vertrag. Verkauft die Plattform im eigenen Namen und zahlt dir einen Anteil, ist sie Verkäuferin. Druckt sie nur die Bestellungen aus deinem Shop, bist du es. Wer im Kaufvertrag steht, findest du in ihren AGB. Kein Widerrufsrecht gibt es, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Ware, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch die Käuferin maßgeblich ist, etwa ein Shirt mit Wunschnamen (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dass ein Shirt erst nach der Bestellung gedruckt wird, reicht nach diesem Wortlaut allein nicht. Bestellt die Käuferin dein Motiv unverändert, kann sie in der Regel widerrufen.
Diese Pflichten kommen dazu, sobald du selbst verkaufst
| Pflicht | Was verlangt wird | Wen es trifft |
|---|---|---|
| Impressum | Name, Anschrift, E-Mail, je nach Fall Register und USt-IdNr., leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar (§ 5 DDG) | wer geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt, digitale Dienste anbietet, nicht erst wer einen Shop hat |
| Widerrufsrecht | 14 Tage Frist, Belehrung vor der Bestellung, bei Bestellung über Website oder App eine Widerrufsfunktion wie „Vertrag widerrufen“ (§§ 312g, 355, 356a BGB, Art. 246a EGBGB) | wer online oder per Versand an Privatleute verkauft (Fernabsatz) |
| Mängelhaftung | Nacherfüllung, unter weiteren Voraussetzungen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz (§ 437 BGB, bei digitalen Produkten § 327i BGB) | wer verkauft, auch beim Dropshipping |
| Grundpreis | Preis je 1 kg, 1 l, 1 m³, 1 m oder 1 m² neben dem Gesamtpreis (§§ 4, 5 PAngV) | Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, etwa Pflegeprodukte |
| Verpackung | Registrierung im Verpackungsregister LUCID vor dem ersten Bereitstellen, Systembeteiligung (§§ 6, 7 VerpackDG) | wer verpackte Ware in Deutschland als Hersteller bereitstellt |
| Produktsicherheit | sicheres Produkt, Risikoanalyse, Herstellerangaben auf Ware oder Verpackung und im Angebot (Art. 9, 13, 19 Verordnung (EU) 2023/988) | Angaben im Onlineangebot: alle, die online verkaufen; Risikoanalyse und Herstellerpflichten: wer unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, etwa Merch |
| Umsatzsteuer im EU-Ausland | über 10.000 Euro im Vorjahr oder laufenden Jahr an Privatleute in anderen EU-Ländern: Steuer des Ziellands, Meldung über den One-Stop-Shop möglich (§ 3a Abs. 5, § 3c UStG) | digitale Produkte und Versand ins EU-Ausland |
Wer online an Privatleute verkauft, trägt beim Widerruf das Risiko der Rücksendung (§ 355 Abs. 3 BGB). Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt die Käuferin nur, wenn du sie vorher darüber informiert hast (§ 357 Abs. 5 BGB). Was sie für die Hinsendung bezahlt hat, erstattest du ebenfalls, bis zur Höhe deiner günstigsten Standardlieferung (§ 357 Abs. 2 BGB). Fehlt die Belehrung über das Widerrufsrecht, beginnt die Frist nicht. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach der Lieferung (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
Beim Grundpreis gibt es Ausnahmen: Waren unter 10 Gramm oder 10 Milliliter und Kosmetik, die ausschließlich färbt oder verschönert, etwa Nagellack, brauchen keinen (§ 4 Abs. 3 PAngV). Eine Gesichtscreme deiner eigenen Marke in 50 ml dient dagegen in der Regel der Pflege. Kostet sie zum Beispiel 24 Euro, steht daneben 480 Euro je Liter. Shirts und Hoodies verkaufst du nach Stück, nicht nach Gewicht oder Länge, für sie gilt die Pflicht nicht.
Das Verpackungsrecht hat sich am 12. August 2026 geändert: Seitdem gelten die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) statt des bisherigen Verpackungsgesetzes. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister unterscheidet zwei Rollen: Der Erzeuger ist für die Beschaffenheit der Verpackung verantwortlich, der Hersteller für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Lässt du verpackte Ware oder Verpackungen unter deinem Namen oder deiner Marke herstellen, bist du laut Zentraler Stelle beides. Versandverpackungen sind nach ihren Angaben ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) gibt es eine enge Ausnahme: Sitzt der Lieferant der Verpackungen oder der verpackten Ware im selben EU-Land wie du, ist laut Zentraler Stelle der Lieferant der Erzeuger. Bei Versandkartons mit deinem Logo nennt sie ihn ausdrücklich Erzeuger und Hersteller.
Trägt die Ware beim Dropshipping nicht deinen Namen, vergewisserst du dich als Händler vor dem Verkauf, dass Herstellerangaben und Sicherheitshinweise in einer leicht verständlichen Sprache vorhanden sind (Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/988). Sitzt du in der EU und kommt die Ware von einem Lieferanten außerhalb der EU, kannst du beim Verkauf im eigenen Namen selbst als Einführer gelten (Art. 3 Nr. 10). Dann vergewisserst du dich vorher, dass das Produkt sicher ist und der Hersteller seine Pflichten erfüllt hat, und gibst deinen Namen, deine Postanschrift und deine E-Mail-Adresse auf dem Produkt, der Verpackung oder einer Beilage an (Art. 11 Abs. 1 und 3). Ohne einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der für das Produkt verantwortlich ist, darf es nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 16 Abs. 1). Wer online verkauft, nennt im Angebot unter anderem den Hersteller mit Kontaktdaten, eine Abbildung des Produkts und Warnhinweise (Art. 19).
Digitale Produkte: wann der Widerruf erlischt und wann EU-Umsatzsteuer gilt
Wie bei Print-on-Demand gilt: Verkauft eine Plattform deine Downloads im eigenen Namen, ist sie Vertragspartnerin der Käuferin und für Widerruf und Mängel zuständig. Wer im Kaufvertrag steht, findest du in ihren AGB.
Verkaufst du selbst, erlischt bei E-Books, Presets oder Vorlagen zum Download das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn vier Dinge zusammenkommen: Du hast mit der Lieferung begonnen, die Käuferin hat ausdrücklich zugestimmt, dass du vor Ablauf der Frist lieferst, sie hat bestätigt, dass sie damit ihr Widerrufsrecht verliert, und du hast ihr eine Vertragsbestätigung nach § 312f BGB geschickt (§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB). Fehlt eines davon, bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Bei einem Kurs mit Live-Terminen geht es eher um eine Dienstleistung: Dann erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig erst, wenn der Kurs vollständig erbracht ist und die Käuferin vorher zugestimmt und ihre Kenntnis davon bestätigt hat (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Die beiden Formulierungen unten sind für Downloads gedacht und folgen dem Wortlaut von § 312f Abs. 3 BGB.
Für Mängel an digitalen Produkten gelten eigene Regeln: Die Käuferin kann Nacherfüllung verlangen und unter weiteren Voraussetzungen den Vertrag beenden, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 327i BGB). Die Ansprüche verjähren in der Regel zwei Jahre nach der Bereitstellung (§ 327j BGB).
Umsatzsteuerlich zählen E-Books, Bilder zum Herunterladen und automatisierte Onlinekurse zu den elektronisch erbrachten Leistungen (Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011). Verkaufst du sie an Privatleute in anderen EU-Ländern, gilt die Umsatzsteuer des Landes, in dem die Käuferin lebt, sobald diese Umsätze im Vorjahr oder im laufenden Jahr 10.000 Euro überschreiten (§ 3a Abs. 5 UStG). In die Schwelle zählt auch Ware, die du aus Deutschland an Privatleute im EU-Ausland verschickst (§ 3c Abs. 4 UStG). Die Schwelle gilt, wenn du nur in Deutschland ansässig bist. Du kannst auch auf sie verzichten, die Erklärung bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Satz 4 UStG). Melden kannst du diese Umsätze vierteljährlich zentral über den One-Stop-Shop beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), statt dich in jedem Land registrieren zu lassen. Kommt die Ware beim Dropshipping aus einem Land außerhalb der EU, regeln § 3c Abs. 2 und 3 UStG gesondert, wo die Lieferung steuerlich stattfindet.
Häkchen im Bestellprozess (Downloads)
Ich stimme ausdrücklich zu, dass [Name deines Shops] vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnt. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags mein Widerrufsrecht verliere.
Satz für die Bestellbestätigung per E-Mail
Du hast vor der Ausführung des Vertrags ausdrücklich zugestimmt, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen, und bestätigt, dass du durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung dein Widerrufsrecht verlierst.
Fünf Fragen, bevor du dich entscheidest
- Verdienst: Was bleibt dir pro Verkauf? Bei Affiliate-Links bekommst du eine Vergütung nach den Konditionen des Shops oder Partnerprogramms. Verkaufst du selbst, bleibt dir der Preis abzüglich Einkauf oder Druck, Versand, Gebühren, Retouren und Steuern. Angenommen, du verkaufst ein Shirt für 25 Euro ohne Umsatzsteuer. Druck und Versand kosten zusammen 17 Euro. Dann bleiben vor Zahlungsgebühren und Retouren 8 Euro.
- Lager: Willst du Ware lagern, verpacken und verschicken? Wenn nicht, bleiben Affiliate-Links, Dropshipping, Print-on-Demand oder digitale Produkte.
- Vorleistung: Wie viel Geld kannst du vorstrecken, bevor etwas zurückkommt? Eigene Ware bezahlst du vor dem Verkauf, bei Print-on-Demand wird je Bestellung produziert, und Affiliate-Links kosten dich nur Zeit für Inhalte.
- Kundenservice: Wer beantwortet Fragen zu Lieferung, Größen und Rücksendungen? Wer verkauft, bearbeitet auch Widerrufe und Reklamationen, und bei Ware beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Lieferung (§ 356 Abs. 2 BGB).
- Haftung: Willst du zwei Jahre für Mängel einstehen? Wenn nicht, passen das Empfehlen oder der Verkauf über einen Partner, der selbst Vertragspartner der Käuferin ist. Verkäufer und Hersteller sind dabei zwei Rollen: Hersteller im Sinne der Produktsicherheit ist auch, wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/988).
So ist es bei wyrld
Ein Creator-Shop bei wyrld kommt ohne Lager aus, und bei Netzwerken meldest du dich nicht selbst an. Du fügst den Link zu einem Produkt ein, das du selbst nutzt, oder wählst es aus dem Katalog. wyrld erkennt Marke, Name und Variante, sucht denselben Artikel in über 90.000 Partnershops, Amazon eingeschlossen, und legt für jedes gefundene Angebot automatisch einen Affiliate-Link an. Arbeitest du mit einem Management, kann es deinen Shop in seinem eigenen Dashboard mit dir pflegen. Den vereinbarten Provisionsanteil zieht wyrld von deinem Verdienst ab und rechnet ihn getrennt ab.
Findet wyrld ein Produkt in mehreren Shops, sieht deine Community die Angebote mit Preis nebeneinander, und das günstigste Neuangebot trägt „Bester Preis“. Laut Bitkom Research (2022) ist der günstigste Preis für 65 % der Online-Shopper in Deutschland ein entscheidendes Kriterium bei der Wahl des Shops. Gekauft wird in der Regel direkt beim Shop, ohne Aufpreis und mit dessen Versand und Rückgaberecht. Du verdienst je nach Shop pro Klick, pro Kauf oder beides, bekommst am Anfang des Folgemonats eine Gutschrift, und für Creator ist wyrld kostenlos.
Exklusivität verlangen die Creator-AGB nicht, von wyrld aus können bestehende Partnerprogramme oder ein eigener Shop also weiterlaufen. Eigene Produkte wie Merch oder eine eigene Marke kannst du nach gesonderter Freischaltung auch über wyrld verkaufen. Sie laufen über die Infrastruktur von wyrld zu eigenen Konditionen. Bestellt wird dann direkt bei wyrld, wyrld ist Vertragspartner der Käuferin, und auch die Rücksendung läuft über wyrld. Herstellerpflichten, etwa bei Produktsicherheit und Verpackung, hängen davon ab, unter wessen Namen oder Marke die Ware hergestellt und vermarktet wird, nicht allein davon, wer sie verkauft.
Häufige Fragen.
Bin ich Verkäufer, wenn ich Produkte über Affiliate-Links empfehle?
In der Regel nicht. Den Kaufvertrag schließt die Käuferin mit dem Shop, der für Lieferung, Widerruf und Mängel zuständig ist. Was du über das Produkt sagst, muss trotzdem stimmen. Den kommerziellen Zweck machst du kenntlich, weil du eine Gegenleistung bekommst (§ 5a Abs. 4 UWG). Die Medienanstalten nennen dafür bei Affiliate-Links etwa ein Sternchen am Link mit einer Erläuterung direkt daneben.
Muss ich mein eigenes Merch als Werbung kennzeichnen?
Laut Leitfaden der Medienanstalten (Mai 2025) ja, wenn dein Kanal nicht eindeutig als kommerziell erkennbar ist: Hinweise und Links auf eigene Produkte wie Merch oder ein eigenes Kosmetiklabel gelten dann als Werbung. Für eigene Veröffentlichungen wie ein Buch oder ein Album sehen die Medienanstalten in der Regel keine Kennzeichnung vor. Bei einer Kollektion mit einer Marke bleibt sie nötig.
Kann ich Affiliate-Links und eigene Produkte gleichzeitig anbieten?
Ja. Die Rollen trennen sich dann je Produkt: Beim Affiliate-Link ist in der Regel der Shop Verkäufer und für Widerruf und Mängel zuständig, bei deinem Merch bist du es oder die Plattform, die im eigenen Namen verkauft. Die Creator-AGB von wyrld verlangen keine Exklusivität. Von wyrld aus kann dein wyrld-Shop also neben deinem eigenen Shop und anderen Partnerprogrammen laufen.
Kann ich das Widerrufsrecht bei digitalen Produkten ausschließen?
Ausschließen nicht, aber es kann vorzeitig erlöschen (§ 356 Abs. 6 BGB): wenn du mit der Lieferung begonnen hast, die Käuferin vorher ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass sie damit ihr Widerrufsrecht verliert, und du ihr eine Vertragsbestätigung geschickt hast. Fehlt einer dieser Schritte, bleibt ihr Widerrufsrecht bestehen.
Muss ich mich beim Dropshipping im Verpackungsregister registrieren?
Das hängt von der Lieferkette ab. Hersteller ist laut Zentraler Stelle Verpackungsregister das erste Unternehmen der Lieferkette in Deutschland, bei Lieferungen aus dem Ausland direkt an Endabnehmer das ausländische Unternehmen. Lässt du verpackte Ware unter deinem Namen oder deiner Marke herstellen, bist du in der Regel selbst Hersteller und registrierst dich vor dem ersten Bereitstellen. Verschickt dein Lieferant direkt aus dem Ausland, prüf vorher, wer von euch als Hersteller gilt.
Ab wann gilt beim Verkauf ins EU-Ausland die Umsatzsteuer des Ziellands?
Sobald deine Umsätze mit Privatleuten in anderen EU-Ländern, elektronische Leistungen und verschickte Ware zusammengerechnet, im Vorjahr oder im laufenden Jahr 10.000 Euro überschreiten. Laut BZSt zählt dann bei elektronischen Leistungen der Wohnsitz der Käuferin, bei Ware der Ort, an dem die Sendung ankommt. Statt dich in jedem Land zu registrieren, kannst du mit deiner USt-IdNr. am One-Stop-Shop des Bundeszentralamts für Steuern teilnehmen.
Stand der Angaben:
Quellen
Diese Seite erklärt die Rechtslage in Deutschland allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Was für dich gilt, klärst du mit deiner Steuerberatung oder einer Anwaltskanzlei. Gelesen am :
- BGB § 312g: Widerrufsrecht
- BGB § 355: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- BGB § 356: Widerrufsfrist und Erlöschen des Widerrufsrechts
- BGB § 356a: Elektronische Widerrufsfunktion
- BGB § 357: Rechtsfolgen des Widerrufs
- BGB § 312f: Abschriften und Bestätigungen
- EGBGB Art. 246a § 1: Informationspflichten im Fernabsatz
- EGBGB Art. 246a § 4: Informationen vor der Bestellung
- BGB § 433: Pflichten beim Kaufvertrag
- BGB § 437: Rechte des Käufers bei Mängeln
- BGB § 439: Nacherfüllung
- BGB § 323: Rücktritt nach Fristsetzung
- BGB § 438: Verjährung der Mängelansprüche
- BGB § 327i: Mängel bei digitalen Produkten
- BGB § 327j: Verjährung bei digitalen Produkten
- Preisangabenverordnung § 4: Grundpreis
- Preisangabenverordnung § 5: Mengeneinheit für den Grundpreis
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz § 6: Registrierung
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz § 7: Systembeteiligungspflicht
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Was seit dem 12. August 2026 gilt
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Versand- und Onlinehandel
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Abgrenzung Erzeuger und Hersteller
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit
- Umsatzsteuergesetz § 3a: Ort der sonstigen Leistung
- Umsatzsteuergesetz § 3c: Ort der Lieferung beim Fernverkauf
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, Anhang I
- Bundeszentralamt für Steuern: One-Stop-Shop, EU-Regelung
- Digitale-Dienste-Gesetz § 5: Impressum
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 5a
- Die Medienanstalten: Leitfaden Werbekennzeichnung bei Online-Medien (Mai 2025, PDF)
- Bitkom: Inflation setzt Online-Shopper unter Druck (2022, Befragung von 1.123 Internetnutzenden)