Ratgeber · Für Creator: starten und verdienen
Wie viel Geld kann ich als Influencer für eine Kooperation verlangen?
Einen festen Marktpreis gibt es nicht, und kein Gesetz nennt Beträge. Begründen lässt sich dein Preis mit zwei Rechnungen: deinem TKP, also deinem Preis je 1.000 Aufrufe, hochgerechnet auf deine üblichen Aufrufe, und deiner Arbeitszeit mal Stundensatz. Der höhere Wert ist dein Grundpreis. Dazu kommen Aufschläge für Nutzungsrechte, Exklusivität und Eile, und du nennst den Preis netto. Räumst du Rechte an einem geschützten Werk ein, sieht das Urheberrecht eine angemessene Vergütung vor (§ 32 UrhG).
Stand:
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Woraus sich dein Preis zusammensetzt
| Faktor | Was du klärst | Wirkung auf den Preis |
|---|---|---|
| Format | Post, Reel, Story, Video oder Serie | bestimmt Aufwand und Aufrufe |
| Aufwand | Konzept, Dreh, Schnitt, Abstimmungsrunden | Stunden mal Stundensatz |
| Aufrufe | Median deiner letzten Beiträge im selben Format | Grundlage für den TKP |
| Nutzungsrechte | Kanal, Dauer, Anzeigen, Gebiet | Aufschlag je nach Umfang |
| Exklusivität | welche Kategorie, wie lange, welche Konkurrenzmarken | Aufschlag für Aufträge, die du absagst |
| Paket | mehrere Beiträge oder Kanäle in einem Auftrag | Nachlass möglich, Abstimmung fällt einmal an |
| Eilauftrag | Lieferung in wenigen Tagen | Aufschlag, weil andere Arbeit warten muss |
Die Followerzahl fehlt in der Tabelle mit Absicht. Die Marke bezahlt dafür, dass der Beitrag gesehen wird, und wie oft das passiert, zeigen die Aufrufe in deiner Statistik genauer als die Zahl der Follower.
Nutzungsrechte: was das Urheberrecht vorgibt
Ein Gesetz, das Preise für Kooperationen festlegt, gibt es nicht. Für Nutzungsrechte setzt das Urheberrecht aber einen Rahmen: Ist im Vertrag keine Höhe bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Ist die vereinbarte nicht angemessen, kannst du eine Änderung des Vertrags verlangen (§ 32 Abs. 1 UrhG). Angemessen ist, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art und Umfang der Nutzung üblich und redlich ist, „insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung“ (§ 32 Abs. 2 UrhG).
Das gilt für geschützte Werke und entsprechend für Fotos, die nicht als Lichtbildwerk geschützt sind (§ 72 UrhG). Für einfache Videos, die nicht als Filmwerk geschützt sind, verweist § 95 UrhG nur auf einzelne Vorschriften, und § 32 gehört nicht dazu. Umso wichtiger ist, dass der Preis für die Nutzung im Vertrag steht.
Schreib die Nutzung deshalb einzeln ins Angebot: welcher Kanal, wie lange, als Anzeige oder nicht, exklusiv oder nicht. Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, entscheidet der Vertragszweck, wie weit die Rechte reichen (§ 31 Abs. 5 UrhG). Ein ungenaues Angebot lässt Raum für Streit darüber, was im Preis steckt.
Rechenbeispiel: ein Reel, zwei Rechenwege
Alle Werte in diesem Beispiel sind Annahmen, keine Marktpreise. Setz deine eigenen Zahlen ein.
- Aufrufe ermitteln: Nimm den Median deiner letzten zehn Reels, also den mittleren Wert. Ein einzelnes virales Video verzerrt ihn kaum. Angenommen, er liegt bei 18.000 Aufrufen.
- Weg 1, TKP: Deinen Preis je 1.000 Aufrufe leitest du aus früheren Aufträgen ab, und zwar nur aus dem Honorar für den Beitrag selbst, ohne Aufschläge. Hast du für ein Reel mit 15.000 Aufrufen 450 Euro bekommen, sind das 450 ÷ 15.000 × 1.000 = 30 Euro. Für das neue Reel: 18.000 ÷ 1.000 × 30 Euro = 540 Euro. Hattest du noch keinen bezahlten Auftrag, fehlt dir dieser Wert. Dann rechnest du zuerst nur Weg 2 und fragst die Marke, mit welchem Budget sie plant.
- Weg 2, Aufwand: Konzept und Abstimmung 3 Stunden, Dreh 4 Stunden, Schnitt 2 Stunden, Freigabe und Posting 1 Stunde, zusammen 10 Stunden. Dein Stundensatz muss auch Technik, Versicherungen und Wochen ohne Auftrag tragen, angenommen 60 Euro. Das sind 600 Euro, dazu 40 Euro für Requisiten: 640 Euro.
- Grundpreis: Nimm den höheren der beiden Werte, also 640 Euro. Darunter wäre entweder deine Zeit oder deine Reichweite nicht bezahlt. Liegt der Aufwandspreis weit über dem TKP-Wert, rechnet sich der Beitrag für die Marke womöglich nicht. Dann senkst du eher den Aufwand, etwa mit einem einfacheren Format, als deinen Stundensatz.
- Aufschläge: Die Marke will das Reel drei Monate als Anzeige über ihr eigenes Konto schalten, angenommen 50 % Aufschlag, also 320 Euro. Dazu vier Wochen Exklusivität in ihrer Kategorie, angenommen 20 %, also 128 Euro. Zusammen 1.088 Euro, im Angebot aufgerundet 1.090 Euro netto.
- Umsatzsteuer: Angenommen, du bist regelbesteuert, nutzt also nicht die Kleinunternehmerregelung, die Marke sitzt in Deutschland und für den ganzen Auftrag gelten 19 %. Dann kommen 207,10 Euro dazu, und die Rechnung lautet auf 1.297,10 Euro. Als Kleinunternehmer stellst du 1.090 Euro ohne Umsatzsteuer in Rechnung.
Netto, brutto und wer die Künstlersozialabgabe zahlt
Schreib ins Angebot, dass der Preis netto gemeint ist. Bist du regelbesteuert und sitzt die Marke in Deutschland, kommt auf dein Honorar Umsatzsteuer, laut den Finanzverwaltungen in Hessen und Bayern fast immer 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Für eine Marke, die zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zählt am Ende dein Nettopreis, denn die ausgewiesene Steuer kann sie als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG).
Zwei Fälle weichen davon ab. Für die Einräumung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz nennt das Gesetz 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass gilt das nur, wenn die Rechtseinräumung den wesentlichen Inhalt deiner Leistung ausmacht, und wie die Rechnung die Leistung nennt, ist nicht ausschlaggebend (Abschnitt 12.7 Abs. 1). Betreibt die Marke ihr Unternehmen vom Ausland aus, liegt der Ort deiner Leistung in der Regel dort (§ 3a Abs. 2 UStG), und deutsche Umsatzsteuer kommt nicht auf die Rechnung. Was davon für deinen Auftrag gilt, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG: im Vorjahr höchstens 25.000 Euro Umsatz, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro) weist du keine Umsatzsteuer aus. Im Jahr, in dem du anfängst, gilt laut Bundesfinanzministerium die Grenze von 25.000 Euro, nicht die von 100.000 Euro. Dein Preis ist dann der Endbetrag, und auf die Rechnung gehört der Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV). Weist du auf der Rechnung an die Marke trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du den Betrag dem Finanzamt, seit 2025 nach § 14c Abs. 1 UStG.
Die Künstlersozialabgabe ist nicht dein Kostenpunkt. Laut Künstlersozialkasse (KSK) gehört das Entgelt für Werbung mit selbst erstellten Fotos, Videos oder Texten zur Bemessungsgrundlage (FAQ, Frage 24). 2026 beträgt die Abgabe 4,9 %, 2027 dann 5,0 %. Zahlen muss sie dein Vertragspartner, wenn er abgabepflichtig ist (Frage 13). Bei einem direkten Vertrag ist das die Marke, etwa als Unternehmen, das für sich selbst wirbt und dessen Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten im Kalenderjahr zusammen mehr als 1.000 Euro ausmachen (§ 24 Abs. 2 KSVG). Zahlungen an eine GmbH gehören laut KSK nicht dazu (Frage 12). Rechnest du als Einzelunternehmen direkt mit einer abgabepflichtigen Marke ab, kämen bei den 1.090 Euro netto aus dem Beispiel 2026 für sie 53,41 Euro dazu. Von deinem Honorar abziehen darf sie die Abgabe laut KSK nicht (Frage 14).
Wenn ein Management für dich verhandelt
Klär vorher, ob der Provisionsanteil deines Managements im Preis steckt oder obendrauf kommt. Rechnest du mit deinem Grundpreis und das Management zieht seinen Teil davon ab, kommt bei dir weniger an, als du kalkuliert hast.
- Angenommen, dein Management behält 20 % des Honorars, und bei dir sollen die 1.090 Euro aus dem Beispiel ankommen.
- Dann muss das Angebot an die Marke 1.090 Euro ÷ 0,8 = 1.362,50 Euro netto lauten.
- Geht das Management dagegen mit 1.090 Euro in die Verhandlung, bleiben dir 1.090 Euro × 0,8 = 872 Euro.
So ist es bei wyrld
Honorar und Shop schließen sich nicht aus. In deinem wyrld-Shop zeigst du Produkte, die du selbst nutzt. Dafür fügst du den Link zu einem Produkt ein: wyrld erkennt Marke, Name und Variante, sucht denselben Artikel in über 90.000 Partnershops und legt für jedes gefundene Angebot den Affiliate-Link an. Bei Netzwerken meldest du dich dafür nicht selbst an. Deine Community sieht die Angebote mit Preis nebeneinander und kauft direkt beim Shop, ohne Aufpreis. Du verdienst je nach Shop pro Klick, pro Kauf oder beides. In deinem Dashboard verfolgst du je Produkt Klicks und Provision. Daran siehst du, wie deine Community auf die Produkte einer Marke reagiert, bevor du mit ihr über einen Preis sprichst. Abgerechnet wird am Anfang des Folgemonats per Gutschrift, auch mit Kleinunternehmern, eine Rechnung schreibst du dafür nicht. Für Creator ist wyrld kostenlos.
Über wyrld Boost bezahlen Marken außerdem Kampagnen, die über viele Creator gleichzeitig laufen. Anders als beim festen Honorar aus dem Rechenbeispiel richtet sich die Bezahlung dort nach Ergebnissen: Die Marke stellt ein Budget bereit und legt vorher die KPIs fest, also die Kennzahlen für die Auszahlung, etwa Käufe, Klicks, Watchtime oder Reichweite. Der Pool geht nach den erreichten Werten an die Creator, die mitmachen. Watchtime und Reichweite lädst du dafür aus deiner Statistik hoch. In welchen Shops gekauft wird, bestimmt bei jeder Kampagne die Marke. Ob du bei einer Kampagne mitmachst, entscheidest du selbst, und Kampagnenvideos kennzeichnest du als Werbung.
Die Creator-AGB von wyrld verlangen keine Exklusivität, du kannst den Shop neben anderen Programmen nutzen. Verlangt eine Marke Exklusivität in ihrer Kategorie, klär mit ihr, ob das auch Links zu Produkten anderer Marken in deinem Shop betrifft, und rechne den Aufschlag entsprechend. Arbeitest du mit einem Management, bekommt es bei wyrld ein eigenes Dashboard, öffnet von dort deinen Shop, pflegt ihn mit dir und sieht dieselben Zahlen wie du. Einen vereinbarten Provisionsanteil zwischen 0 und 100 % zieht wyrld bei der Monatsabrechnung von deinem Verdienst ab. Er wird also nicht zusätzlich gezahlt, und dein Management bekommt dafür eine eigene Gutschrift.
Häufige Fragen.
Wie viel kann ich mit 10.000 Followern für einen Post verlangen?
Einen festen Betrag je Follower gibt es nicht. Rechne mit den Aufrufen, die deine Posts im selben Format tatsächlich erreichen, und mit deinem Aufwand. Angenommen, deine Posts kommen im Median auf 6.000 Aufrufe und dein TKP liegt bei 30 Euro: Das ergibt 180 Euro je Post. Liegt dein Aufwand deutlich höher, plan eher ein einfacheres Format, als deinen Stundensatz zu senken. Nutzungsrechte kommen dazu.
Muss ich auf mein Honorar Umsatzsteuer aufschlagen?
Wenn du regelbesteuert bist und die Marke in Deutschland sitzt, ja, laut den Finanzverwaltungen in Hessen und Bayern fast immer 19 %. Sitzt die Marke im Ausland, liegt der Ort deiner Leistung in der Regel dort (§ 3a Abs. 2 UStG). Als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weist du keine Umsatzsteuer aus. Tust du es auf der Rechnung an die Marke doch, schuldest du sie trotzdem (§ 14c Abs. 1 UStG). Was für dich gilt, klärst du mit deiner Steuerberatung.
Darf die Marke die Künstlersozialabgabe von meinem Honorar abziehen?
Nein. Laut Künstlersozialkasse dürfen Auftraggeber die Abgabe weder vom Entgelt abziehen noch deshalb ein geringeres Honorar vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind von Anfang an nichtig. Ist die Marke abgabepflichtig, zahlt sie die Abgabe zusätzlich, 2026 sind das 4,9 % deines Honorars ohne die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 KSVG).
Was verlange ich, wenn eine Marke nur Produkte statt Geld anbietet?
Stell den Wert der Produkte deinem Grundpreis gegenüber und nenn die Differenz als Honorar. Darfst du ein Produkt nach der Werbung behalten, erfasst du laut Hessischer Finanzverwaltung seinen Geldwert als Einnahme, und es löst grundsätzlich auch Umsatzsteuer aus. Laut Medienanstalten kann schon ein überlassenes Produkt eine Gegenleistung sein, der Beitrag ist dann Werbung und muss gekennzeichnet werden.
Was verlange ich für ein UGC-Video, das ich nicht selbst poste?
UGC steht für User Generated Content. Gemeint ist hier: Du produzierst das Video, und die Marke zeigt es auf ihren eigenen Kanälen oder als Anzeige. Der TKP fällt weg, weil die Marke keine Aufrufe auf deinem Kanal bekommt. Rechne mit deinem Aufwand und schlag die Nutzungsrechte dazu, denn für die bezahlt die Marke hier. Schreib Kanal, Dauer, Gebiet und Anzeigennutzung einzeln ins Angebot.
Was mache ich, wenn der Marke mein Angebot zu hoch ist?
Senk den Umfang statt deines TKP oder Stundensatzes: kürzere oder keine Nutzung als Anzeige, kürzere oder keine Exklusivität, weniger Formate oder weniger Abstimmungsrunden. So bleibt dein Grundpreis nachvollziehbar, und du verhandelst beim nächsten Auftrag nicht von einem gesenkten Satz aus. Halte schriftlich fest, welche Leistung zum neuen Preis gehört.
Stand der Angaben:
Quellen
Diese Seite erklärt Rechenwege und Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Beträge sind Beispiele, keine Marktpreise. Was für dich gilt, klärst du mit deiner Steuer- oder Rechtsberatung. Gelesen am :
- Urheberrechtsgesetz, § 32 (angemessene Vergütung)
- Urheberrechtsgesetz, § 31 (Einräumung von Nutzungsrechten)
- Urheberrechtsgesetz, § 72 (Lichtbilder)
- Urheberrechtsgesetz, § 95 (Laufbilder)
- Umsatzsteuergesetz, § 12 (Steuersätze)
- Umsatzsteuergesetz, § 3a (Ort der sonstigen Leistung)
- Umsatzsteuergesetz, § 15 (Vorsteuerabzug)
- Umsatzsteuergesetz, § 19 (Kleinunternehmer)
- Umsatzsteuergesetz, § 14c (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 34a (Rechnungen von Kleinunternehmern)
- Bundesfinanzministerium: Schreiben vom 18. März 2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer (PDF)
- Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 12.7 (Stand 19. Dezember 2025, PDF)
- Künstlersozialkasse: FAQ Unternehmen und Verwerter (Fragen 12, 13, 14 und 24)
- Künstlersozialkasse: Künstlersozialabgabe und Abgabesätze
- Künstlersozialversicherungsgesetz, § 24 (abgabepflichtige Unternehmer)
- Künstlersozialversicherungsgesetz, § 25 (Bemessungsgrundlage)
- Hessische Finanzverwaltung: Leitfaden zur Besteuerung von Influencerinnen und Influencern (Stand Juni 2026, PDF)
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Ich bin Influencer, muss ich Steuern zahlen? (Stand August 2026, PDF)
- Die Medienanstalten: Leitfaden Werbekennzeichnung bei Online-Medien (Mai 2025, PDF)