Ratgeber · Für Shops und Marken
Wie starte ich ein Affiliate-Programm für meinen Onlineshop?
Für ein Affiliate-Programm legst du zuerst fest, wofür du zahlst: pro Klick, pro Kauf oder beides. Dann wählst du den Weg: Affiliate-Netzwerk, eigene Software oder direkte Anbindung an Plattformen. Du baust das Tracking ein, für Cookies nach § 25 TDDDG meist mit Einwilligung, stellst Produktdaten bereit, schreibst Teilnahmebedingungen und legst fest, wie lange Käufe bis zur Freigabe offen bleiben. Verkäufe bringt das Programm erst, wenn Partner tatsächlich posten, und dafür musst du sie meist gezielt ansprechen.
Stand:
Mit wyrld Boost bringst du dein Budget sofort zu Creatorn, die deine Produkte zeigen, und zahlst nach Ergebnis.
Von der Entscheidung bis zu aktiven Partnern
- Ziel festlegen: Sollen Partner vor allem Neukundschaft bringen, bestimmte Produkte abverkaufen oder deine Marke bekannter machen? Daraus folgt, wofür du zahlst.
- Vergütung wählen: CPC (Cost per Click) bezahlt den Besuch in deinem Shop, CPA (Cost per Acquisition) eine Provision auf den Kauf, oft ein Prozentsatz vom Nettowert der Bestellung. Beides lässt sich kombinieren. Die Höhe leitest du aus deiner Marge nach Retouren ab.
- Weg wählen: Affiliate-Netzwerk, eigene Software oder direkte Anbindung an eine Plattform. Was das jeweils bedeutet und was daran schwer bleibt, steht in der Tabelle darunter.
- Tracking einbauen und testen: Der Tracking-Code sitzt oft auf der Bestellbestätigung. Bestell testweise über einen Partnerlink und prüf, ob Bestellnummer, Nettowert und Partner richtig ankommen. Kläre dabei, wie dein Cookie-Banner das Tracking behandelt.
- Produktdaten bereitstellen: ein Feed mit Name, Marke, Variante, GTIN, Preis, Verfügbarkeit, Bildern und einem Link direkt aufs Produkt. Fehlt die Variante, landet die Community leicht bei der falschen Farbe oder Größe.
- Teilnahmebedingungen schreiben: wer mitmachen darf, erlaubte Kanäle und Werbeformen, Regeln für Gutscheine und für Suchanzeigen mit deinem Markennamen, Pflicht zur Werbekennzeichnung, wie lange ein Klick zählt, Stornogründe, Auszahlung und Kündigung.
- Freigabe und Auszahlung regeln: wie lange Käufe offen bleiben, wann du stornierst (Retoure, Widerruf, nicht bezahlt) und wie du Teilretouren kürzt. Zahlst du Partner selbst aus, rechnest du über ihre Rechnung ab oder über eine Gutschrift, wenn du das vorher mit ihnen vereinbart hast (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG).
- Partner gewinnen und in Gang bringen: Lade Creator und Seiten, die zu deinen Produkten passen, gezielt ein. Rechne damit, dass viele angemeldete Partner nie einen Link setzen und gerade die Creator, die du dir wünschst, selten ohne Anlass posten. Ein Anlass kann ein Produktmuster sein, eine höhere Provision für einen festen Zeitraum oder ein Kampagnenbudget. Nach ein paar Wochen wertest du aus, wer Klicks und Käufe bringt, und passt die Konditionen an.
Netzwerk, eigene Software oder direkte Anbindung
| Weg | Was du selbst machst | Wie Partner ins Posten kommen | Was schwer bleibt |
|---|---|---|---|
| Affiliate-Netzwerk | Programm anlegen, Tracking einbauen, Partner freigeben; Auszahlung oft über das Netzwerk | manche finden dein Programm dort selbst, andere sprichst du an | viele angemeldete Partner werden nie aktiv, gefragte Creator posten selten ohne Anlass |
| Eigene Software | Tracking, Partnerverwaltung, Freigabe, Belege und Auszahlung | vor allem über deine eigene Ansprache | jeden Partner selbst finden, gewinnen und betreuen |
| Direkte Anbindung | Vertrag, Produktdaten und Meldung der Käufe je Plattform | Creator der Plattform wählen deine Produkte selbst aus | ob sie posten, entscheiden sie; viele auf einmal bewegt erst ein Anlass wie ein Kampagnenbudget |
Die Wege schließen sich nicht aus. Ein Programm im Netzwerk macht dich für viele Partner sichtbar, ob sie dich bewerben, ist damit noch offen. Direkte Absprachen lohnen sich für wenige Partner, die viel verkaufen. Mit eigener Software hast du am meisten in der Hand, trägst aber Technik, Belege und Auszahlungen selbst.
Wie lange Käufe bis zur Freigabe offen bleiben
Gib eine Provision erst frei, wenn feststeht, dass die Ware bleibt. Bei Bestellungen von Privatpersonen mit Widerrufsrecht dauert das mindestens so lange wie Widerrufsfrist und Rücksendung zusammen. Gewährst du freiwillig ein längeres Rückgaberecht, verlängert sich die Zeit entsprechend. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB).
Ein Beispiel mit korrekter Widerrufsbelehrung, gezählt ab dem Tag, an dem die Bestellung ankommt:
- Tag 0: Die Ware kommt an. Hast du ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, beginnt damit die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB). Fehlt diese Information, beginnt die Frist nicht, und das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 4 BGB).
- Tag 14: Die Widerrufsfrist endet.
- Tag 28: Wer am letzten Tag widerrufen hat, muss die Ware spätestens jetzt absenden. Die 14 Tage für die Rücksendung beginnen mit dem Widerruf, rechtzeitiges Absenden genügt (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1 BGB).
- Danach: Das Paket kommt zurück, du prüfst es und bestätigst oder stornierst die Provision. Mit je zwei bis drei Tagen für Hin- und Rückversand sind das in diesem Beispiel knapp fünf Wochen ab Bestellung.
Brauchst du für das Tracking eine Einwilligung?
Damit ein späterer Kauf dem richtigen Partner zugeordnet wird, speichert das Tracking meist eine Kennung im Browser, etwa in einem Cookie. Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und der Zugriff darauf nur mit Einwilligung zulässig. Von den beiden Ausnahmen in § 25 Abs. 2 TDDDG kommt für Tracking allenfalls Nr. 2 in Frage: wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, um einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen.
Die Datenschutzaufsicht legt diese Ausnahme eng aus. Laut Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Stand November 2024) genügt es nicht, dass ein Zugriff für das Geschäftsmodell wirtschaftlich erforderlich ist. Kläre deshalb vor dem Start mit deiner Datenschutzberatung, wie das Tracking in dein Cookie-Banner kommt. Rabattcodes je Partner ordnen Käufe zusätzlich ohne Cookie zu.
Wofür du einstehst, wenn Partner nicht kennzeichnen
Wer Affiliate-Links veröffentlicht, bekommt dafür eine Provision versprochen und muss den kommerziellen Zweck kenntlich machen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Die Medienanstalten empfehlen für Affiliate-Links ein Sternchen mit Erläuterung in unmittelbarer Nähe des Links (Leitfaden, Stand Mai 2025). Schreib diese Pflicht in deine Teilnahmebedingungen.
Begehen Beauftragte eines Unternehmens Wettbewerbsverstöße, bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber (§ 8 Abs. 2 UWG). In einem Fall zu einem Partnerprogramm hat der Bundesgerichtshof diese Haftung 2023 verneint (Urteil vom 26.01.2023, I ZR 27/22). Dort betrieb der Partner eine eigene Website mit redaktionell gestalteten Beiträgen, hatte sich ohne vorherige Prüfung selbst angemeldet und entschied weisungsfrei, ob und wie er verlinkt. Beauftragter kann nach dem BGH aber auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur. Entscheidend ist, ob der Partner so in deinen Betrieb eingegliedert ist, dass sein Erfolg dir zugutekommt und du bestimmenden Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit hast. Lädst du Partner gezielt ein, prüfst sie vorab oder machst ihnen Vorgaben, kann die Bewertung anders ausfallen.
So ist es bei wyrld
Ein Partnerprogramm allein bringt noch keine Beiträge. Mit wyrld Boost bringst du ein Kampagnenbudget direkt zu Creatorn, die deine Produkte zeigen. Viele Creator können gleichzeitig mitmachen, ausgezahlt wird nach den KPIs, die du vorher festlegst, zum Beispiel Käufe, Klicks, Watchtime oder Reichweite, und du bestimmst, in welchen Shops gekauft wird. Kampagnenvideos kennzeichnen die Creator als Werbung. Ob ein Creator mitmacht, entscheidet er selbst.
Läuft dein Programm über eines der großen Affiliate-Netzwerke, erscheint wyrld darin als ein einziger Partner, und Creator können deine Produkte meist schon heute auswählen. Das Brand- und Shop-Abo zeigt dir jeden Tag, welche Creator dahinter deine Produkte zeigen, wer Klicks bringt und, wo der Shop Käufe meldet, wer verkauft. Mit diesen Creatorn richtet wyrld eigene Konditionen ein. Ohne Programm im Netzwerk sprichst du mit wyrld direkt über eine Anbindung.
Gekauft wird direkt beim Shop. Führen auch andere Shops dein Produkt, sieht die Community die Angebote mit Preis nebeneinander und entscheidet selbst, wo sie kauft. Du vergütest nach Ergebnis und nach deinen Konditionen, pro Klick, pro Kauf oder beides. Preise für Abo und Boost gibt es auf Anfrage. Ob Anbindung, Abo oder Boost: Was zu deinem Shop passt, besprichst du mit wyrld.
Häufige Fragen.
Wie bekomme ich Creator, die mein Affiliate-Programm wirklich bewerben?
Mit der Anmeldung allein meist nicht. Sprich Creator an, die deine Produkte schon nutzen oder zu deiner Zielgruppe passen, und gib ihnen einen Anlass, etwa ein Produktmuster, eine höhere Provision für einen festen Zeitraum oder ein Kampagnenbudget. Werte danach aus, wer Klicks und Käufe bringt, und biete diesen Creatorn eigene Konditionen an.
Wie lange sollte eine Provision offen bleiben, bevor ich sie freigebe?
Mindestens so lange, bis Widerrufsfrist und Rücksendung vorbei sind. Bei Privatpersonen sind das 14 Tage ab Erhalt der Ware und danach bis zu 14 weitere Tage für das Absenden der Rücksendung (§§ 355 bis 357 BGB). Dazu kommen Versandzeiten und ein längeres Rückgaberecht, falls du eins freiwillig gewährst. Ohne korrekte Widerrufsbelehrung beginnt die Frist gar nicht.
Was kostet ein Affiliate-Programm außer den Provisionen?
Das hängt vom Weg ab. Frag Netzwerke und Softwareanbieter vor dem Vertrag, ob eine Einrichtungsgebühr, eine monatliche Gebühr oder ein Aufschlag auf jede Provision anfällt. Dazu kommt deine eigene Zeit: Partner ansprechen, Käufe freigeben, Werbekennzeichnung prüfen und ohne Netzwerk jeden Monat Belege und Auszahlungen erstellen.
Hafte ich, wenn meine Affiliates gegen Werberegeln verstoßen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Verstoßen Beauftragte gegen das Wettbewerbsrecht, bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens (§ 8 Abs. 2 UWG). Der Bundesgerichtshof hat 2023 die Haftung eines Programmbetreibers für einen Partner mit eigenem Angebot verneint (I ZR 27/22). Dort meldete sich der Partner ohne Prüfung an und verlinkte weisungsfrei. Wer Partner auswählt und ihnen Vorgaben macht, kann anders dastehen.
Wie teste ich, ob mein Affiliate-Tracking funktioniert?
Mit einem Testkauf über einen echten Partnerlink: Link anklicken, im Cookie-Banner zustimmen, bestellen und prüfen, ob Bestellnummer, Nettowert und Partner im System ankommen. Wiederhol das ohne Zustimmung und auf dem Handy. Dann weißt du, welche Käufe in welchem Fall zugeordnet werden.
Stand der Angaben:
Quellen
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Was für deinen Shop gilt, klärst du mit deiner Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung. Gelesen am :
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, § 25: Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe für Anbieter von digitalen Diensten, Version 1.2, November 2024
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 193: Sonn- und Feiertag; Sonnabend
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 355: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 356: Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 357: Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5a: Irreführung durch Unterlassen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 8: Beseitigung und Unterlassung
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 018/2023 zum Urteil vom 26. Januar 2023, I ZR 27/22
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2023, I ZR 27/22 (Haftung für Affiliates)
- Leitfaden der Medienanstalten: Werbekennzeichnung bei Online-Medien, Stand Mai 2025
- Umsatzsteuergesetz, § 14: Ausstellung von Rechnungen